Allgemeine Geschäftsbedingungen der MetraLabs GmbH Neue Technologien und Systeme Ilmenau

1. Allgemeines

1.1. Die gesamte Geschäftsbeziehung unterliegt im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich rechtlichen Sondervermögen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen (nachfolgend jeweils „Kunde“) der Geltung dieser Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“).

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich, entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn wir trotz Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.3. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es des nochmaligen gesonderten Hinweises bei einem künftigen Geschäft bedarf.

2. Vertragsschluss, Urheber- und Eigentumsrecht, Angaben

2.1. Unsere Angebote sind rechtlich unverbindlich, es sei denn das Angebot ist ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet. Der Vertrag kommt mit unserer auf die Bestellung des Kunden erklärten Auftragsbestätigung zu Stande. Geht hievon abweichend der Bestellung ein verbindliches Angebot unsererseits voraus, erfolgt der Vertragsschluss mit Bestellung.

2.2. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten werden nur dann V ertragsbestandteil, wenn hierauf in unserem verbindlichen Angebot oder der Auftragsbestätigung Bezug genommen wird. Werden derartige Angaben Vertragsinhalt gelten für handelsübliche Abweichungen – vorbehaltlich vereinbarter Garantien – die Regelungen der Ziffer 6.1. Allgemeine, von einem konkreten Geschäft gelöste werbliche Anpreisungen sind unverbindlich.

2.3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Nebenabreden zu treffen oder V ertragsänderungen/-ergänzungen vorzunehmen, es sei denn solche Erklärungen sind vorab oder werden nachträglich durch die Geschäftsführung oder Prokuristen autorisiert.

2.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Planungen, technischen Darstellungen und Erläuterungen sowie dem hierin verkörperten Know-How – gleich in welcher Form verkörpert (Unterlagen, elektronische Files, CAD Daten) – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen und uns ist hierüber auf Verlangen eine Bestätigung über die V ollständigkeit der Rückgabe/Löschung zu erteilen. 2.5. Technisch bedingte Fertigungsänderungen bleiben vorbehalten soweit das dem Kunden zumutbar ist – vorbehaltlich ausdrücklicher Zusage der exakten Einhaltung von solchen Angaben. Dies gilt für Nachlieferungen entsprechend.

3. Lieferzeit, -verzug, Gefahrübergang, Lieferumfang

3.1. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. 3.2. Durch uns angegebene Lieferfristen entsprechen dem Stand unserer internen Planung zum Zeitpunkt der Erklärung. Sie verstehen sich deshalb als ungefähre Angabe. Wünscht der Kunde die Vereinbarung eines für uns verbindlichen Liefertermins, muss dies durch den Kunden bei Vertragsschluss deutlich gemacht werden. In diesem Fall bestätigen wir im Rahmen der Auftragsbestätigung die Lieferzeit als „verbindlich“.

3.3. Die Einhaltung verbindlich vereinbarter Lieferzeit setzt bei uns die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung voraus. Wir werden den Kunden über etwaige Hindernisse, gleich ob aufgrund höherer Gewalt oder in der Verantwortung unserer Lieferanten liegend, unverzüglich informieren.

Weiter setzt die Einhaltung verbindlicher Lieferzeiten die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden voraus.

3.4. Tritt Leistungsverzug bei uns ein, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,07% des auf die betroffene Leistung bezogenen Rechnungswertes für jeden Kalendertag, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der Teilleistung. Darüber hinausgehende, auf die reine Verzögerung bezogene Ansprüche sind ausgeschlossen.

3.5. Die Gefahr geht mit Bereitstellungsmitteilung ab Werk auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzlich die Transportkosten übernehmen.

3.6. Erbringen wir Dienstleistungen oder haben wir Software zu überlassen, können die Ergebnisse dieser Dienstleistungen oder die Software auch in elektronischer Form an den Kunden überlassen werden, z.B. per Email.

3.7. Einen Anspruch auf Offenlegung von Objekt- oder Quellcode hat der Kunde nur, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wird.

4. Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Skonto

4.1. Die Preise sind Nettopreise in Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk/Lager und ausschließlich Verladung, Transport, V erpackung, Zölle und anderer Nebenkosten.

4.2. Wir sind berechtigt, bei Preiserhöhungen unserer Lieferanten diese zu Tagespreisen an den Kunden weiter zu berechnen. Für den Fall, dass die Preissteigerung 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigt, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. 4.3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur aufgrund von Ansprüchen aus derselben Lieferung/demselben Leistungsabschnitt zulässig. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

4.4. Bei Vertragsschluss ist – sofern nicht abweichend vereinbart – eine Anzahlung von 30 v. H. des Auftragswertes zu zahlen.

4.5. Erbringen wir unsere Leistungen oder Lieferungen in Teilschritten sind wir zu Teilabrechnungen berechtigt.

4.6. Rechnungen sind binnen 28 Tagen ab Rechnungsdatum zuzahlen.
4.7. Gerät der Kunde mit der Zahlung mehr als 12 Tage in Verzug, werden unsere sämtlichen weiteren Forderungen aus anderen Lieferungen oder Leistungen gegenüber dem Besteller sofort fällig, trotz etwaiger abweichender Fälligkeits- oder Stundungsabreden.

4.8. Nachlässe wie Skonti bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Abrede. Ein Abzug durch den Kunden ist jedoch auch bei Bestehen einer solchen Vereinbarung nur zulässig, sofern alle sonstigen fälligen Zahlungsverpflichtungen des Kunden erfüllt sind. Maßgeblich für die Einhaltung der Skontofrist sind aufgedrucktes Rechnungsdatum und Zahlungseingang bei uns unter der Voraussetzung, dass zwischen Rechnungszugang und Ablauf der Skontofrist mindestens zwei Bankarbeitstage liegen.

5. Eigentumsvorbehalt, Sicherung, Insolvenz

5.1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

5.2. Eventuelle Be- oder V erarbeitung der V orbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und V ermischung der V orbehaltsware durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Waren.

5.3. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten der Aufhebung des Zugriffs.

5.4. Übersteigt nachhaltig der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so geben wir auf Verlangen den übersteigenden Teil frei.

5.5. Der Weiterverkauf des Liefergegenstandes bedarf stets unserer ausdrücklichen Zustimmung.

5.6. Wir sind nach erfolgloser Nachfristsetzung und bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen zur unmittelbaren Rücknahme der V orbehaltsware berechtigt, sofern gleichzeitig der Rücktritt erklärt wird bzw. dies auf Grundlage anderer gesetzlicher Regelungen möglich ist. Gibt der Kunde die Ware nicht unverzüglich heraus, sind wir unter Einhaltung der Geschäftszeiten und Beachtung der sonstigen Interessen des Kunden berechtigt, dessen Betriebsgelände zu betreten und die Ware wegzunehmen.

5.7. Darüber hinaus können wir bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen, sonstigen wesentlichen Verschlechterungen der V ermögensverhältnisse des Kunden, insbesondere der Beantragung eines Insolvenzverfahrens, unsere weiteren Lieferungen einstellen und von Vorkasse abhängig machen.

6. Sach- und Rechtsmängel, Haftung

6.1. Mängel liegen nur bei wesentlichen Abweichungen von der vertraglich vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit vor. Bloße optische oder sonstige Abweichungen, welche die Einsetzbarkeit und Funktionalität nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Gewährleistung. Gleiches gilt auch für handelsübliche Mehr- und Mindergewichte, zumutbare Abweichungen technischer Verbrauchskennzahlen (z.B. Akkukapazität) sowie unerhebliche Abweichungen im Design, es sei denn es sind durch uns Garantien für die Einhaltung solcher Parameter gegeben worden.

6.2. Für unsachgemäßen Gebrauch stehen wir ebenso wenig ein wie für unsachgemäße Lagerung.

6.3. Wir stehen nicht für die Eignung unserer Lieferung bzw. erbrachten Leistung für einen bestimmten, vom Kunden vorgesehenen Zweck ein, es sei denn diese Eignung ist ausdrücklicher Vertragsbestandteil geworden.

6.4. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übergabe zu prüfen und etwaige offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens binnen zwei Werktagen nach Übergabe zu rügen. V erborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung, spätestens aber binnen 2 Werktagen nach dem Tag der Entdeckung zu rügen unter qualifizierter schriftlicher Beschreibung des Mangels.

6.5. Mängelrügen sind in jedem Fall nach Be- oder Verarbeitung ausgeschlossen, soweit der Mangel bei der Prüfung im Zustand der Anlieferung feststellbar war.

6.6. Unsere Fahrer oder Fremdspediteure sind zur Entgegennahme von Mängelrügen wegen Sachmängeln nicht befugt. Frachtrechtliche Rügen bleiben unberührt.

6.7. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen (z.B. Personalkosten, RA-Kosten aufgrund V ergütungsvereinbarung) vom Kunden ersetzt zu verlangen.

6.8. Bei Sachmängeln ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, indem wir nach unserer Wahl entweder den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache gegen Rückgewähr der ursprünglichen Sache liefern. Schlägt die Nacherfüllung mehr als zweimal wegen desselben Mangels oder wegen mehr als drei verschiedener Mängel endgültig fehl, leben die übrigen Mängelrechte auf.

6.9. Gewährleistungsort ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Ort, an den der Gegenstand mit unserer Kenntnis erstmalig geliefert wurde. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands hat der Kunde jedenfalls die Mehrkosten ab Grenze selbst zu tragen.

6.10. Wir übernehmen keine Verantwortung dafür, dass der Liefergegenstand technischen oder sonstigen Anforderungen entspricht, welche von denen in der Bundesrepublik Deutschland gültigen abweichen.

6.11. Unsere Haftung auf Schadensersatz gleich ob aus vertraglichem oder außervertraglichem Rechtsgrund richtet sich bei verschuldensunabhängiger Haftung (z.B. Produkthaftung), bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, bei abgegebenen Garantien und während des V erzuges nach den gesetzlichen Regelungen.

6.12. Im Rahmen sonstiger verschuldensabhängiger Haftung außerhalb Ziffer 6.11. haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit wird die Haftung der Höhe nach auf das Vierfache des ursprünglichen Auftragswertes zzgl. Nachtragsvereinbarungen beschränkt, wobei vorstehende Werte anhand des jeweiligen Einzelprojekts (z.B. bei Rahmenvereinbarungen) ermittelt werden, aus welchem der Schaden entstanden ist.

6.13. Abweichend von Ziffer 6.12. haften wir dem Rechtsgrunde nach auch für einfache Fahrlässigkeit sofern eine wesentliche Vertragspflicht durch uns verletzt wird. Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt, wobei sich die Vorhersehbarkeit nach den erhaltenen Informationen richtet. Die Obergrenze bildet der ursprüngliche Auftrageswert zzgl. Nachtragsvereinbarungen aus dem jeweiligen Projekt, aus welchem der Schaden entstanden ist. 6.14. Der Ausschluss bzw. die Begrenzung der Haftung gelten auch für unsere Mitarbeiter.

6.15. Sachmängelansprüche verjähren binnen einem Jahr mit Ausnahme von Lieferungen und Leistungen für Bauwerke sowie von Schadensersatz- und Haftungsansprüchen wegen V orsatz und grober Fahrlässigkeit, Arglist, V erletzung von Körper, Leib und Gesundheit sowie bei verschuldensunabhängiger Haftung. Die V erjährung der in dieser Ziffer 6.15. von der einjährigen Verjährung ausgenommenen Ansprüche richtet sich nach Gesetz.

7. Verwertungsbefugnis, Freistellung

7.1. Wir bleiben Inhaber aller entstehenden Rechte am Arbeitsergebnis, gleich ob diese schutzrechtsfähig sind oder nicht, es sei denn, es wurde einzelvertraglich eine abweichende Regelung getroffen.

7.2. Überlassen wir Software oder technisches Know-How zur Nutzung ist vorbehaltlich anderweitiger V ereinbarung nur eine nichtausschließliche, einfache und nicht übertragbare Nutzungslizenz für die vereinbarte Dauer überlassen.

7.3. In jedem Fall ist die Verwertungsbefugnis von der ordnungsgemäßen Zahlung der vereinbarten Vergütung abhängig.

7.4. Die Nutzungsbefugnis beschränkt sich stets auf das Land in welches der Liefergegenstand erstmalig geliefert wird soweit nichts Abweichendes geregelt wird.

7.5. Führen wir Arbeiten – vorbehaltlich anderweitiger individualvertraglicher Vereinbarungen – nach Vorgaben des Kunden aus, haben wir lediglich die strikte Anwendung dieser Vorgaben sicher zu stellen. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass unsere Leistungen bei strikter Einhaltung der Kundenvorgaben nicht gegen eventuelle Schutzrechte Dritter verstoßen. Verletzt die Erbringung der Leistungen ein gewerbliches Schutzrecht Dritter und werden wir hieraus haftbar gemacht, stellt der Kunde uns von der Inanspruchnahme frei und ersetzt die Aufwendungen und Schäden, welche im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme entstehen (z.B. Personal, Kosten rechtlichen Beistandes etc.).

7.6. Die Ergebnisse unserer im Wege der Dienstleistung erarbeiteten Lösungen werden vor Übergabe an den Kunden nicht auf eventuelle Kollision mit gewerblichen Schutzrechten Dritter im Zuge der späteren Anwendung dieser Lösung durch den Kunden überprüft, es sei denn, dies wurde kostenpflichtig gesondert vereinbart. Gleiches gilt für die Nutzung der durch uns gelieferten Sachen für einen vom Kunden vorgesehenen, uns aber nicht bekannt gegebenen Zweck. Werden wir hieraus von Dritten in Anspruch genommen, stellt uns der Kunde frei.

8. Geheimhaltung, Abwerbeschutz, Vertragsstrafe

8.1. Der Kunde wird über die mit ihm vereinbarte Nutzung hinaus kein im Rahmen der Vertrags- und Projektabwicklung von uns überlassenes oder bei Gelegenheit der Vertrags- und Projektabwicklung von uns erhaltenes oder zur Kenntnis genommenes Know-How oder sonstige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 17 UWG an Dritte offenbaren oder in sonstiger Weise außerhalb der vereinbarten Nutzung verwenden.

8.2. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die V erpflichtung nach Ziffer 8.1. wird eine am Wert der offenbarten oder verwendeten Information zu messende V ertragsstrafe zur Zahlung fällig in Höhe von mindestens EUR 5.000,- bis zu EUR 100.000,-. Die Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe üben wir gemessen an der Schwere des Verstoßes im Einzelfall nach billigem Ermessen aus. Sofern die Billigkeit der Ermessensausübung im Streit steht, übt das zuständige Gericht die Bestimmung hilfsweise aus. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Anrechnung der Vertragsstrafe bleibt unberührt.

8.3. Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für eine Dauer von 12 Monaten nach Vertragsende keinen unserer Mitarbeiter abzuwerben, innerhalb des bisherigen oder eines vergleichbaren Tätigkeitsbereiches anzustellen oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt, gleich ob auf eigene oder fremde Rechnung des Mitarbeiters, zu beschäftigen oder dessen Arbeitsleistung in sonstiger Weise zu akquirieren oder derartige Bemühungen Dritter zu fördern. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung wird eine Schadenspauschale in Höhe von EUR 10.000,- zur Zahlung fällig. Dem Kunden bleibt nachgelassen nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden sei.

9. Publikationen

9.1. Bei Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen der MetraLabs hat der Kunde in geeigneter Weise auf die Lieferungen/Leistungen der MetraLabs hinzuweisen, es sei den, MetraLabs hätte dem vorab widersprochen.

9.2. MetraLabs ist berechtigt aktuelle oder künftige Entwicklungsprojekte öffentlich zu benennen sowie abgeschlossene Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden als Referenz zu verwenden.

10. Förderprojekte, Verbundprojekte

Der Vertrag ist zivilrechtlich wirksam unabhängig davon, ob für das Projekt öffentliche Fördermittel durch den Kunden eingeworben werden können oder nicht. Unterstützen wir den Kunden bei der Beantragung von Förderprojekten sind wir berechtigt – unter Beachtung des Förderrechts – eine angemessene V ergütung hierfür zu verlangen.

11. Sonstiges

11.1. Wir speichern die Daten unserer Geschäftsbeziehungen in elektronischer Form.

11.2. Der Besteller kann Ansprüche gegen uns nur mit unserer Zustimmung abtreten. 11.3. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.4. Erfüllungsort ist für die Verpflichtungen des Kunden sowie für unsere Verpflichtungen der Sitz unseres Unternehmens.

11.5. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Ilmenau falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Wir sind in Abweichung von vorstehendem jedoch auch befugt, unsere Rechte am Sitz des Kunden oder bei einem anderen zuständigen Gericht zu verfolgen.

11.6. Sollten eine oder mehrere Regelungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der sonstigen Regelungen und des Vertrages insgesamt hiervon nicht berührt. Ist die unwirksame Regelung von einem anderen wirksamen Teil dieser Regelung textlich abgrenzbar, so dass der wirksame Teil unter Streichung des unwirksamen Teils aus sich heraus verständlich bleibt, so bleibt dieser wirksame Teil aufrecht erhalten, es sei denn, dies führt aufgrund der Unwirksamkeit des anderen Teils zu einem dem verfolgten Zweck widersprechenden Inhalt.

Stand: 02.07.2008

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